die Beratung der Behörde über grundsätzliche Fragen der Anwendungen der Gentechnik, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse fallen,
BGBl. Nr. 510/1994
510. Bundesgesetz: Gentechnikgesetz — GTG und Änderung des Produkthaftungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz — GTG) und das Produkthaftungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 84neu
Aufgaben der Kommission
Paragraph 84,
Aufgaben der Kommission sind insbesondere
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Beschlußfassung über vorgeschlagene Abschnitte des Gentechnikbuches gemäß Paragraph 99, Absatz 3, und
- Ziffer 3die Erstellung des Berichts über die Anwendung der Gentechnik (Paragraph 99, Absatz 5,).