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BGBl. Nr. 510/1994

kundgemacht 12.07.1994 RIS↗Parlament↗
510. Bundesgesetz: Gentechnikgesetz — GTG und Änderung des Produkthaftungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz — GTG) und das Produkthaftungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) neu § 0↗RIS↗
§ 86neu
in Kraft 13.07.1994 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 510/1994 · danach: BGBl. I Nr. 94/2002 § 86↗RIS↗

Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für, Arbeiten mit GVO im geschlossenen System

Paragraph 86,

  1. Absatz eins,Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Arbeiten mit GVO im geschlossenen System obliegt die Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen für Arbeiten mit GVO gemäß dem römisch zwei. Abschnitt, die Abgabe von Stellungnahmen in den Feststellungsverfahren gemäß Paragraphen 7 und 9 Absatz 3, sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß diesem Bundesgesetz betreffend Arbeiten mit GVO im geschlossenen System.
  2. Absatz 2,Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:
    1. Ziffer eins
      je ein Experte aus den Bereichen
      1. Litera a
        Molekularbiologie,
      2. Litera b
        molekulare Virologie,
      3. Litera c
        molekulare Mikrobiologie (nominiert vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz),
      4. Litera d
        Hygiene (nominiert vom Bundesminister für Arbeit und Soziales),
      5. Litera e
        Genetik,
      6. Litera f
        Ökologie insbesondere mikrobielle Ökologie (nominiert vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie);
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zu den unter Absatz eins, Ziffer eins, genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen betreffend Arbeiten
      1. Litera a
        mit Mikroorganismen: ein Experte für Mikrobiologie oder Virologie,
      2. Litera b
        im großen Maßstab: ein Experte für Biotechnologie (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) und ein Experte für Sicherheitstechnik (nominiert vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten),
      3. Litera c
        mit Zellkulturen: ein Experte für Zellkultur,
      4. Litera d
        mit Pflanzen: ein Experte für Pflanzenphysiologie,
      5. Litera e
        mit Tieren: ein Experte für Zoologie zuzuziehen.