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BGBl. Nr. 510/1994

kundgemacht 12.07.1994 RIS↗Parlament↗
510. Bundesgesetz: Gentechnikgesetz — GTG und Änderung des Produkthaftungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen, das Freisetzen und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen und die Anwendung von Genanalyse und Gentherapie am Menschen geregelt werden (Gentechnikgesetz — GTG) und das Produkthaftungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 510/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gentechnikgesetz (GTG) neu § 0↗RIS↗
§ 95neu
in Kraft ab 13.07.1994 · idF BGBl. Nr. 510/1994 § 95↗RIS↗

Externe Sachverständige

Paragraph 95,

  1. Absatz eins,Die Kommission kann zur Bearbeitung einzelner genereller Sachfragen, ihre wissenschaftlichen Ausschüsse können zur Vorbereitung bestimmter Abschnitte des Gentechnikbuches fallweise sachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen. Den einzelnen Mitgliedern der wissenschaftlichen Ausschüsse ist es gestattet, sich mit einzelnen Personen ihres Vertrauens In Zusammenhang mit der Vorbereitung einzelner Abschnitte des Gentechnikbuches zu beraten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Kommission kann, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, zur Beratung einzelner bestimmter Sachfragen weitere Ausschüsse einsetzen, deren Zusammensetzung sich nach dem zu behandelnden Sachgebiet zu richten hat.