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BGBl. Nr. 511/1994

kundgemacht 12.07.1994 RIS↗Parlament↗
511. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 511/1994× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 612 § 0↗RIS↗
§ 30egeändertAbs 1
in Kraft 01.09.1972 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 284/1972 · danach: BGBl. Nr. 511/1994 § 30e↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.1995 · idF BGBl. Nr. 511/1994 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 30e↗RIS↗
§ 30e.
(1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 31 30. Dezember Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr (Studienjahr) endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung der Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers hervorgehen.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr (Studienjahr) nur einmal, nach Ablauf des Unterrichtsjahres (Sommersemesters) gewährt.