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BGBl. Nr. 511/1994

kundgemacht 12.07.1994 RIS↗Parlament↗
511. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 511/1994× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 612 § 0↗RIS↗
§ 30oneu
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.2002 · idF BGBl. Nr. 511/1994 · danach: BGBl. I Nr. 158/2002 § 30o↗RIS↗

Paragraph 30 o,

  1. Absatz eins,Die Fahrtenbeihilfe wird für einen Lehrling nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe für den Lehrling gemäß Paragraph 12, einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt, so ist die Fahrtenbeihilfe der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe ausgezahlt wird.
  2. Absatz 2,Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge wird für jeden Monat gewährt, in dem der Lehrling auf Grund eines gültigen Lehrverhältnisses in Ausbildung steht, in einem Kalenderjahr jedoch höchstens für neun Monate. Liegen infolge Wechsels des Lehrverhältnisses in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge gemäß Paragraph 30 n, vor, so ist die jeweilige Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.