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BGBl. Nr. 511/1994

kundgemacht 12.07.1994 RIS↗Parlament↗
511. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 511/1994× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 612 § 0↗RIS↗
§ 30pneu
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.1995 · idF BGBl. Nr. 511/1994 · danach: BGBl. Nr. 297/1995 § 30p↗RIS↗

Paragraph 30 p,

  1. Absatz eins,Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur auf Antrag zu gewähren. Paragraph 10, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist bei dem nach Paragraph 30 e, Absatz 2, zuständigen Finanzamt für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, längstens bis 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung des Lehrberechtigten des Lehrlings vorlegt, aus der hervorgeht, an welcher Ausbildungsstätte und über welchen Zeitraum der Lehrling ausgebildet wurde.
  3. Absatz 3,Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (Paragraph 13,). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
  4. Absatz 4,Die Fahrtenbeihilfe wird für ein Kalenderjahr nur einmal, nach Ablauf des Kalenderjahres, gewährt. Paragraph 30 h, ist sinngemäß anzuwenden.