7. VERWENDUNGSGRUPPE P 2 A 7
< (Hilfsdienst) Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen Gemeinsame Erfordernisse
7.1. Erlernung eines Lehrberufes Eine in Z 7.2 angeführte oder gemäß § 137 der Verwendungsgruppe A 7 zugeordnete Verwendung und die für diese Verwendung erforderliche Eignung.
Richtverwendungen,
7.2. Verwendungen der Verwendungsgruppe A 7 sind zB:
a) erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf; die Reinigungskraft ohne hervorgehobene Aufgaben (wie zB Reinigung in einem Labor),
b) Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Vorarbeiter der Amtsgehilfe, Spezialarbeiter oder als Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen oder
c) zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.3 lit. a oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf. sonstige Bedienstete, für deren Aufgabenbesorgung die bloße Unterweisung am Arbeitsplatz ausreicht.
7.2. Die Tätigkeit als Vorarbeiter im Sinne der Z 7.1 lit. b umfaßt die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.
7.3. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter im Sinne der Z 7.1 lit. b liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Verwendungsgruppe P 3 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf, Feinmechaniker für Spezialgeräte, Glasbläser für wissenschaftliche Geräte, Handsetzer, Mustermacher für Bekleidung und Ausrüstung, Radarmechaniker, Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtungsbau. Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
7.4. Auf den in Z 7.1 lit. b geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
7.5. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung
a) zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 7.1 die Verwendung als
aa) Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
bb) Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten;
cc) zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
b) an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1 die Verwendung als
aa) Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion;
bb) Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist;
cc) ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;
dd) Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art. Z 7.3 ist auf Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung nicht anzuwenden.
7.6. Für Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 7.1 die Verwendung als verantwortlicher Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen und die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung.
7.7. Z 7.1 lit. c ist auf Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erlernung eines Lehrberufes durch die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.3 lit. c angeführten Erfordernisse nachzuweisen ist.
7.8 Für Kraftwagenlenker einer im § 6 und § 8 Abs. 1 erster
Halbsatz des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981, angeführten Person, die
zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut
sind, an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1
a) das in Z 8.3 lit. c angeführte Erfordernis und
b) der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.
7.9. Berufskraftfahrer im Sinne der Z 8.5 und 8.6 erfüllen die Voraussetzungen der Z 7.1 lit. c auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Z 8.6 angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Z 8.5 lit. b angeführten Erfordernisse liegt.
7.10. Bei Kraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse der Z 7.1 lit. c und der Z 8.5 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf "Kraftfahrzeugmechaniker" oder den Lehrberuf "Landmaschinenmechaniker" erlernt hat.