Rechtstracker.at

Anl. 1/07 BDG 1979

Fassungen
27.06.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 314/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/07 heute01.07.2005 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
Anl. 1/0701.01.199530.06.2005 § → § BGBl. Nr. 550/1994
Anl. 1/0727.06.199231.12.1994 § → § BGBl. Nr. 314/1992
Anl. 1/0701.09.198626.06.1992 § → § BGBl. Nr. 389/1986
Anl. 1/0701.01.198631.08.1986 § → § BGBl. Nr. 574/1985
Anl. 1/0701.01.198531.12.1985 § → § BGBl. Nr. 550/1984
Anl. 1/0713.10.198431.12.1984 § → § BGBl. Nr. 395/1984
Anl. 1/0705.03.198312.10.1984 BGBl. Nr. 137/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 7

Inkrafttretensdatum

27.06.1992BGBl. Nr. 314/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 550/1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

7. VERWENDUNGSGRUPPE P 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

7.1. Erlernung eines Lehrberufes und

  1. Litera a
    erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf;
  2. Litera b
    Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Vorarbeiter, Spezialarbeiter oder als Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen oder
  3. Litera c
    zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.

7.2. Die Tätigkeit als Vorarbeiter im Sinne der Ziffer 7 Punkt eins, Litera b, umfaßt die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.

7.3. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter im Sinne der Ziffer 7 Punkt eins, Litera b, liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Verwendungsgruppe P 3 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf, Feinmechaniker für Spezialgeräte, Glasbläser für wissenschaftliche Geräte, Handsetzer, Mustermacher für Bekleidung und Ausrüstung, Radarmechaniker, Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtungsbau. Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.

7.4. Auf den in Ziffer 7 Punkt eins, Litera b, geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 3, anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

7.5. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung

  1. Litera a
    zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 7 Punkt eins, die Verwendung als
    1. Sub-Litera, a, a
      Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
    2. Sub-Litera, b, b
      Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten;
    3. Sub-Litera, c, c
      zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
  2. Litera b
    an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 7 Punkt eins, die Verwendung als
    1. Sub-Litera, a, a
      Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion;
    2. Sub-Litera, b, b
      Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist;
    3. Sub-Litera, c, c
      ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;
    4. Sub-Litera, d, d
      Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller "Art". Ziffer 7 Punkt 3, ist auf Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung nicht anzuwenden.

7.6. Für Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 7 Punkt eins, die Verwendung als verantwortlicher Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen und die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung.

7.7. Ziffer 7 Punkt eins, Litera c, ist auf Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, nicht erfaßt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erlernung eines Lehrberufes durch die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gemeinsam mit der Erfüllung der in Ziffer 3 Punkt 3, Litera c, angeführten Erfordernisse nachzuweisen ist.

     7.8 Für Kraftwagenlenker einer im § 6 und § 8 Abs. 1 erster

Halbsatz des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981, angeführten   Person,  die

zusätzlich  mit   der  Wahrnehmung   von Sicherheitsaufgaben  betraut

sind,  an Stelle  der Erfordernisse  der Z 7.1

  1. Litera a
    das in Ziffer 8 Punkt 3, Litera c, angeführte Erfordernis und
  2. Litera b
    der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.

7.9. Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 8 Punkt 5 und 8 Punkt 6 erfüllen die Voraussetzungen der Ziffer 7 Punkt eins, Litera c, auch dann, wenn die bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte zehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für in Ziffer 8 Punkt 6, angeführte Kraftfahrzeuge zur Gänze oder teilweise vor der Erfüllung der in Ziffer 8 Punkt 5, Litera b, angeführten Erfordernisse liegt.

7.10. Bei Kraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse der Ziffer 7 Punkt eins, Litera c und der Ziffer 8 Punkt 5, Litera b, durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf "Kraftfahrzeugmechaniker" oder den Lehrberuf "Landmaschinenmechaniker" erlernt hat.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 519/1979;

Schlagworte

Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12106066

Alte Dokumentnummer

N6199211288Y