Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1986,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
7. VERWENDUNGSGRUPPE P 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
7.1. Erlernung eines Lehrberufes und
erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im erlernten Lehrberuf sowie Verwendung im erlernten Lehrberuf;
Verwendung im einschlägigen Lehrberuf als Vorarbeiter, Spezialarbeiter oder als Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen oder
zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Z 3.3 lit. a oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.zehnjährige Verwendung im erlernten Lehrberuf in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn der Lehrberuf gemäß Ziffer 3 Punkt 3, Litera a, oder b erlernt wurde, sowie weiterhin Verwendung im erlernten Lehrberuf.
7.2. Die Tätigkeit als Vorarbeiter im Sinne der Z 7.1 lit. b umfaßt die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter. 7.2. Die Tätigkeit als Vorarbeiter im Sinne der Ziffer 7 Punkt eins, Litera b, umfaßt die Überwachung der Tätigkeit anderer Arbeiter.
7.3. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter im Sinne der Z 7.1 lit. b liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Verwendungsgruppe P 3 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf, Feinmechaniker für Spezialgeräte, Glasbläser für wissenschaftliche Geräte, Handsetzer, Mustermacher für Bekleidung und Ausrüstung, Radarmechaniker, Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtungsbau. Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen. 7.3. Die Tätigkeit als Spezialarbeiter im Sinne der Ziffer 7 Punkt eins, Litera b, liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter der Verwendungsgruppe P 3 verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf, Feinmechaniker für Spezialgeräte, Glasbläser für wissenschaftliche Geräte, Handsetzer, Mustermacher für Bekleidung und Ausrüstung, Radarmechaniker, Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtungsbau. Inwieweit andere Verwendungen hiezu gehören, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
7.4. Auf den in Z 7.1 lit. b geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden. 7.4. Auf den in Ziffer 7 Punkt eins, Litera b, geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 3, anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
7.5. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung
zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 7.1 die Verwendung alszusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 7 Punkt eins, die Verwendung als
Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten;
zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1 die Verwendung alsan Stelle der Erfordernisse der Ziffer 7 Punkt eins, die Verwendung als
Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion;
Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist;
ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;
Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art. Z 7.3 ist auf Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung nicht anzuwenden.Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller "Art". Ziffer 7 Punkt 3, ist auf Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung nicht anzuwenden.
7.6. Für Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 7.1 die Verwendung als verantwortlicher Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen und die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung. 7.6. Für Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen zusätzlich zu den Erfordernissen der Ziffer 7 Punkt eins, die Verwendung als verantwortlicher Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen und die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung.
7.7. Z 7.1 lit. c ist auf Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erlernung eines Lehrberufes durch die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.3 lit. c angeführten Erfordernisse nachzuweisen ist. 7.7. Ziffer 7 Punkt eins, Litera c, ist auf Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, nicht erfaßt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Erlernung eines Lehrberufes durch die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gemeinsam mit der Erfüllung der in Ziffer 3 Punkt 3, Litera c, angeführten Erfordernisse nachzuweisen ist.
7.8 Für Kraftwagenlenker einer im § 6 und § 8 Abs. 1 erster
Halbsatz des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 351/1981, angeführten Person, die
zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut
sind, an Stelle der Erfordernisse der Z 7.1
das in Z 8.3 lit. c angeführte Erfordernis unddas in Ziffer 8 Punkt 3, Litera c, angeführte Erfordernis und
der Nachweis der Ausbildung in der Wahrnehmung der für die Ausübung des Dienstes erforderlichen Sicherheitsaufgaben.
Schlagworte
Facharbeiter-Aufstiegsausbildung