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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/08geändert nie in Kraft getreten8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1: Überschrift · Überschrift, lit a, Schlussteil, lit b, lit c, lit d, lit e, lit h (entfallen), lit b sublit aa (neu), sublit bb (neu), sublit cc (neu)
in Kraft 27.06.1992 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 314/1992 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/08↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/08↗RIS↗
8. VERWENDUNGSGRUPPE P 3 E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
8.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf. Gemeinsame Erfordernisse
8.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden. 8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.13 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.14 und 8.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen Richtverwendungen
8.3. An Stelle der Erfordernisse der Z 8.1 die Verwendung als 8.2. Der Funktionsgruppe 11 gehört folgende Verwendung im Gendarmeriedienst an:
Abteilungsleiter im Gendarmeriezentralkommando.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
a) Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung; im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für die Steiermark
b) Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigem Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung; im Sicherheitswachdienst:
Generalinspektor der Bundespolizeidirektion Wien.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für Salzburg,
b) im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Linz,
c) Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist; Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Wien,
d) Maschinist in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist, und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen; im Justizwachdienst:
Leiter der Justizwachschule,
e) Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung; im Zollwachdienst:
f) Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie eine zehnjährige Vorverwendung als Straßenwärter oder in einer gleichartigen Tätigkeit im Baudienst und der erfolgreiche Abschluß Inspizierender der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3; Zollwache im Generalinspektorat.
g) Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten sowie die erfolgreiche Ablegung 8.5. Verwendungen der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten; Funktionsgruppe 8 sind zB:
h) Militärhundeführer und die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3.
8.4. Inwieweit das Führen anderer als der in der Z 8.3 lit. a ausdrücklich angeführten Spezialfahrzeuge dieser Bestimmung zuzuordnen ist, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
8.5. Die Erlernung des Lehrberufes ,Berufskraftfahrer' im Sinne der Z 8.1 ist nachzuweisen:
a) durch den Erwerb des Führerscheins der Gruppe C und zusätzlich im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos,
b) durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 396/1987. im Sicherheitswachdienst:
8.6. Die Tätigkeit im erlernten Lehrberuf ,Berufskraftfahrer' ist durch die Verwendung als Berufskraftfahrer für Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Hirtenberg,
e) im Zollwachdienst:
Hauptsachbearbeiter im Bundesministerium für Finanzen.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder im Gendarmeriedienst:
Hauptreferent beim Gendarmeriezentralkommando für Dienstbetrieb und Dienstvollzug,
b) Spezialfahrzeuge gemäß Z 8.3 lit. a oder Z 8.4 im Sicherheitswachdienst:
nachzuweisen. Kommandant der Alarmabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei
der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Suben,
e) im Zollwachdienst:
Gruppenleiter und zugleich Hauptreferent für Personalangelegenheiten im Präsidium der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Referatsgruppenleiter I beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswacheabteilung am Flughafen Wien/Schwechat,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Villach,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Salzburg,
e) im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache und zugleich Referent für den Bereich in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Kriminalabteilung und zugleich Referatsleiter I/c beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung I bei der Bundespolizeidirektion Graz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XVI,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt St. Pölten,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Verkehrsabteilung und zugleich Referatsleiter I/d beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung 1 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XV,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Feldkirch,
e) im Zollwachdienst:
Hauptreferent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Stabsabteilung beim Landesgendarmeriekommando Steiermark,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Linz,
c) im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XX,
d) im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Wels,
e) im Zollwachdienst:
Leiter des Referates 1 in der Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Graz.
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Bezirksgendarmeriekommandant mit einem Personalstand von bis zu 89 Beamten und mehreren Gendarmerieposten,
b) im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Verkehrsabteilung bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt,
c) im Kriminaldienst:
Leiter des Referates 1 in der Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Graz,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Justizanstalt Suben,
e) im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Referent der Verwendungsgruppe E 1 bei einem Bezirksgendarmeriekommando,
b) im Sicherheitswachdienst:
Verkehrs- und Ordnungsreferent, zugleich Vertreter des Kommandanten der Verkehrsabteilung bei der Bundespolizeidirektion Graz,
c) im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertretender Leiter im Strafvollzug,
e) im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion.
8.13. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Kommandos bei der Schulabteilung,
b) im Sicherheitswachdienst:
Referent in einer Sicherheitswache-Bezirksabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
c) im Kriminaldienst:
Stellvertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat VIII,
d) im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Verwaltung in der Justizanstalt Graz-Karlau während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
e) im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).
Ausbildung, Höchstalter und Praxiszeiten
8.14.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) zu Beginn der in lit. c angeführten Grundausbildung
aa) ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 Jahren),
bb) eine vierjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe E 2a oder E 2b und
cc) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für den Exekutivdienst und
c) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Justizwachebeamte und Erzieher an Justizanstalten
8.15. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer Psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von zwei Jahren in die in Z 8.14 lit. b angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt.