Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
8. VERWENDUNGSGRUPPE P 3
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
8.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
8.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden. 8.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 3, anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
8.3. An Stelle der Erfordernisse der Z 8.1 die Verwendung als 8.3. An Stelle der Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt eins, die Verwendung als
Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung;
Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigem Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung;
Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist;
Maschinist in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist, und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen;
Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;
Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie eine zehnjährige Vorverwendung als Straßenwärter oder in einer gleichartigen Tätigkeit im Baudienst und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3;
Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten sowie die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten;
Militärhundeführer und die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3.
8.4. Inwieweit das Führen anderer als der in der Z 8.3 lit. a ausdrücklich angeführten Spezialfahrzeuge dieser Bestimmung zuzuordnen ist, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen. 8.4. Inwieweit das Führen anderer als der in der Ziffer 8 Punkt 3, Litera a, ausdrücklich angeführten Spezialfahrzeuge dieser Bestimmung zuzuordnen ist, ist vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
8.5. Die Erlernung des Lehrberufes ,Berufskraftfahrer' im Sinne der Z 8.1 ist nachzuweisen: 8.5. Die Erlernung des Lehrberufes ,Berufskraftfahrer' im Sinne der Ziffer 8 Punkt eins, ist nachzuweisen:
durch den Erwerb des Führerscheins der Gruppe C und zusätzlich
durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 396/1987.durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 10, der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987,.
8.6. Die Tätigkeit im erlernten Lehrberuf ,Berufskraftfahrer' ist durch die Verwendung als Berufskraftfahrer für
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder
Spezialfahrzeuge gemäß Z 8.3 lit. a oder Z 8.4Spezialfahrzeuge gemäß Ziffer 8 Punkt 3, Litera a, oder Ziffer 8 Punkt 4
nachzuweisen.
Schlagworte
Arbeiter, Facharbeiter-Aufstiegsausbildung