Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/8Anlage eins /, 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
8. VERWENDUNGSGRUPPE P 3
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
8.1. Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als Facharbeiter im erlernten Lehrberuf.
8.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Z 3.3 anzuwenden. 8.2. Auf den geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 3, anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
8.3. An Stelle der Erfordernisse der Z 8.1 die Verwendung als 8.3. An Stelle der Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt eins, die Verwendung als
Führer von Spezialfahrzeugen (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) und die hiefür erforderliche Berechtigung;
Heizer in Hochdruckkesselanlagen mit erlerntem einschlägigem Lehrberuf und erfolgreicher Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung;
Kraftwagenlenker im überwiegenden Ausmaß, wenn hiefür zumindest die Berechtigung zur Führung eines Personenkraftwagens erforderlich ist;
Maschinist in einem Bereich, für den die erfolgreiche Ablegung sowohl der Maschinen- als auch der Dampfkesselwärterprüfung vorgeschrieben ist, und die erfolgreiche Ablegung beider Prüfungen;
Sprengmeister mit der Verantwortung für die Mineurtätigkeit in Steinbrüchen und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung;
Straßenwärter mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe im Straßenbau- und Straßenerhaltungsdienst sowie eine zehnjährige Vorverwendung als Straßenwärter oder in einer gleichartigen Tätigkeit im Baudienst und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3;
Taucher in der Wasserbauverwaltung mit regelmäßiger Verrichtung einfacherer Taucherarbeiten sowie die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten;
Militärhundeführer und die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe P 3.
Schlagworte
Arbeiter, Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Dokumentnummer
NOR12101073
Alte Dokumentnummer
N61984120060