Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Gemeinsame Erfordernisse
8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.13 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.14 und 8.15 vorgeschriebenen Erfordernisse. 8.1. Eine in den Ziffer 8 Punkt 2 bis 8 Punkt 13 angeführte oder gemäß Paragraph 143, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 8 Punkt 14 und 8 Punkt 15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
8.2. Der Funktionsgruppe 11 gehört folgende Verwendung im Gendarmeriedienst an:
Abteilungsleiter im Gendarmeriezentralkommando.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für die Steiermark
im Sicherheitswachdienst:
Generalinspektor der Bundespolizeidirektion Wien.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Landesgendarmeriekommandant für Salzburg,
im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Linz,
im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Wien,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizwachschule,
im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache im Generalinspektorat.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant des Gendarmerieeinsatzkommandos,
im Sicherheitswachdienst:
Zentralinspektor der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Linz,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Hirtenberg,
im Zollwachdienst:
Hauptsachbearbeiter im Bundesministerium für Finanzen.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Hauptreferent beim Gendarmeriezentralkommando für Dienstbetrieb und Dienstvollzug,
im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Alarmabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei
der Bundespolizeidirektion Innsbruck,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Suben,
im Zollwachdienst:
Gruppenleiter und zugleich Hauptreferent für Personalangelegenheiten im Präsidium der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Referatsgruppenleiter I beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,Referatsgruppenleiter römisch eins beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswacheabteilung am Flughafen Wien/Schwechat,
im Kriminaldienst:
Leiter des Kriminalbeamteninspektorates bei der Bundespolizeidirektion Villach,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Salzburg,
im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache und zugleich Referent für den Bereich in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Kriminalabteilung und zugleich Referatsleiter I/c beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung I bei der Bundespolizeidirektion Graz,Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung römisch eins bei der Bundespolizeidirektion Graz,
im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XVI,Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat römisch sechzehn,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt St. Pölten,
im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Verkehrsabteilung und zugleich Referatsleiter I/d beim Landesgendarmeriekommando Kärnten,
im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung 1 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg,
im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XV,Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat römisch fünfzehn,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Feldkirch,
im Zollwachdienst:
Hauptreferent im Zoll- und Grenzreferat in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant der Stabsabteilung beim Landesgendarmeriekommando Steiermark,
im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Linz,Kommandant der Sicherheitswache-Abteilung römisch zwei bei der Bundespolizeidirektion Linz,
im Kriminaldienst:
Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XX,Leiter der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat römisch zwanzig,
im Justizwachdienst:
Leiter der Justizanstalt Wels,
im Zollwachdienst:
Inspizierender der Zollwache und Referent für die Außenstelle Güssing.
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Bezirksgendarmeriekommandant mit einem Personalstand von bis zu 89 Beamten und mehreren Gendarmerieposten,
im Sicherheitswachdienst:
Kommandant der Verkehrsabteilung bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt,
im Kriminaldienst:
Leiter des Referates 1 in der Abteilung II bei der Bundespolizeidirektion Graz,Leiter des Referates 1 in der Abteilung römisch zwei bei der Bundespolizeidirektion Graz,
im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Justizanstalt Suben,
im Zollwachdienst:
Stellvertreter des Inspizierenden der Zollwache und zugleich Referent in der Finanzlandesdirektion Salzburg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Referent der Verwendungsgruppe E 1 bei einem Bezirksgendarmeriekommando,
im Sicherheitswachdienst:
Verkehrs- und Ordnungsreferent, zugleich Vertreter des Kommandanten der Verkehrsabteilung bei der Bundespolizeidirektion Graz,
im Kriminaldienst:
Vertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat XII,Vertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat römisch zwölf,
im Justizwachdienst:
Stellvertretender Leiter im Strafvollzug,
im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion.
8.13. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
im Gendarmeriedienst:
Kommandant eines Kommandos bei der Schulabteilung,
im Sicherheitswachdienst:
Referent in einer Sicherheitswache-Bezirksabteilung bei der Bundespolizeidirektion Wien,
im Kriminaldienst:
Stellvertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat VIII,Stellvertreter des Leiters der Kriminalbeamtenabteilung beim Bezirkspolizeikommissariat römisch acht,
im Justizwachdienst:
Stellvertreter des Leiters der Verwaltung in der Justizanstalt Graz-Karlau während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase),
im Zollwachdienst:
Referent im Zoll- und Grenzreferat einer Finanzlandesdirektion während der ersten fünf Jahre in dieser Tätigkeit (Einschulungsphase).
Ausbildung
8.14. Der erfolgreiche Abschluß
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
E 1
8.15. (1)
Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,Die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.13,
zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe
E 2a im Ausmaß von zumindest
zwei Jahren für Kriminalbeamte oder
einem Jahr für die übrigen Beamten des Exekutivdienstes.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen VerwendungDie in Absatz eins, Litera a, angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen praktischen Verwendung
bei Kriminalbeamten mindestens vier Jahre und
bei den übrigen Beamten des Exekutivdienstes mindestens drei Jahre beträgt.
(3)Absatz 3,Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu regeln.Die Art der praktischen Verwendung gemäß Absatz eins, Litera c und Absatz 2, ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu regeln.