Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
8. VERWENDUNGSGRUPPE E 1
(Leitende Beamte)
Ernennungserfordernisse:
Gemeinsame Erfordernisse
8.1. Eine in den Z 8.2 bis 8.12 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 8.15 bis 8.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.8.1. Eine in den Ziffer 8 Punkt 2 bis 8 Punkt 12 angeführte oder gemäß Paragraph 143, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 8 Punkt 15 bis 8 Punkt 18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:
Der stellvertretende Leiter der Sektion II und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.Der stellvertretende Leiter der Sektion römisch zwei und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.
8.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:
Landespolizeikommandant für Niederösterreich,
Landespolizeikommandant für die Steiermark.
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
Landespolizeikommandant für Tirol,
Landespolizeikommandant für Vorarlberg.
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
Stadtpolizeikommandant für Graz,
Stadtpolizeikommandant für Linz,
im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau.
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
Stadtpolizeikommandant für Brigittenau/Leopoldstadt,
Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für die Steiermark,
im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Hirtenberg.
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
Leiter der Verkehrsabteilung beim Landespolizeikommando für Tirol,
Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt,
im Justizwachdienst: Leiter der Justizanstalt Suben.
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
Bezirkspolizeikommandant für Mödling,
Stadtpolizeikommandant für Villach.
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
Bezirkspolizeikommandant für Feldkirch,
Bezirkspolizeikommandant für Melk.
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
Bezirkspolizeikommandant für Tulln,
Bezirkspolizeikommandant für Hallein,
Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Klagenfurt (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt).
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
Bezirkspolizeikommandant für Lilienfeld,
Leiter des Kriminalreferates beim Stadtpolizeikommando für Villach (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Villach),
Bezirkspolizeikommandant für Tamsweg.
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
E 1 Referent in der Organisations- und Einsatzabteilung (OEA) beim Landepolizeikommando für Wien,
Leiter des Einsatzreferates beim Stadtpolizeikommando für Simmering (ohne Zusatzfunktion als stellvertretender Stadtpolizeikommandant für Simmering).
(Anm.: 8.13. und 8.14. wurden nicht mehr vergeben)Anmerkung, 8.13. und 8.14. wurden nicht mehr vergeben)
Ausbildung
8.15. Der erfolgreiche Abschluss
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a und
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1.
Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe E 1Zulassungserfordernisse zur Grundausbildung für die, Verwendungsgruppe E 1
8.16. (1)
Die Erfüllung der Erfordernisse der Z 2.11,Die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11,,
zu Beginn der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 ein Lebensalter von höchstens 42 Jahren und
eine praktische Verwendung als Beamter der Verwendungsgruppe E 2a im Ausmaß von zumindest einem Jahr.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 lit. a angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Abs. 1 lit. c erforderlichen praktischen Verwendung mindestens drei Jahre beträgt.Die in Absatz eins, Litera a, angeführten Erfordernisse entfallen, wenn die Zeit der gemäß Absatz eins, Litera c, erforderlichen praktischen Verwendung mindestens drei Jahre beträgt.
(3)Absatz 3,Die Art der praktischen Verwendung gemäß Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.Die Art der praktischen Verwendung gemäß Absatz eins, Litera c und Absatz 2, ist unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der künftigen Verwendung in der Verwendungsgruppe E 1 durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu regeln.
Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12
8.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 8.16 die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.8.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Ziffer 8 Punkt 16, die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.
Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe
Allgemeiner Verwaltungsdienst
8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch8.18. Die Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt 15 und 8 Punkt 16 können durch
die Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, oder 1.13,
den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.
Anmerkung
Art. 6 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 151/2004 lautet: "In der Anlage 1
Z 8.1 wird das Zitat „Z 8.15 und Z 8.16“ durch das Zitat „Z 8.15 bis
8.18“ ersetzt.", das zu ersetzende Zitat lautet richtig: "Z 8.15 und
8.16".