BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/13geändert ab 01.01.1995 ersetzt durch BGBl. Nr. 522/1995Überschrift, lit b, lit c, lit d, lit a sublit aa, sublit bb (neu), Schlussteil (neu)
Allgemeine Bestimmungen
Richtverwendungen
a) Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt Infanterieinspektor in den Exekutivdienst der Zentralstelle,
b) Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m, Kommandant der Lehrgruppe Technik an der Heeresversorgungsschule.
a) Artillerieinspektor in der Zentralstelle,
b) Kommandant der Jägerschule.
a) Leiter des selbständigen Referates UN in der Zentralstelle
b) Kommandant eines Aufklärungsregimentes.
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
b) Kommandant des Überwachungsgeschwaders.
a) Referent in besonderer Verwendung in der Zentralstelle,
b) Fernmeldeoffizier der Fliegerdivision.
a) Referent in der Zentralstelle,
b) Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.
Ausbildung und Verwendung
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) die Ausbildung zum Unteroffizier,
c) die erfolgreiche Ablegung Verwendung als Ausbildner in der Aufnahmsprüfung Dauer von mindestens sechs Monaten und
d) bei männlichen Beamten auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen erfolgreiche Absolvierung der jeweils geltenden Dienstvorschriften Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie. Auf die Truppenoffiziersausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
bb) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
b) anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Musikoffiziere.