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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/13geändert ab 01.01.1995 ersetzt durch BGBl. Nr. 522/1995Überschrift, lit b, lit c, lit d, lit a sublit aa, sublit bb (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.1980 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 333/1979 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/13↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 (kundgemacht am 19.07.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 522/1995 (kundgemacht am 08.08.1995) Anl. 1/13↗RIS↗
13. VERWENDUNGSGRUPPE W 3 M BO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
13.1. Gemeinsame Erfordernisse
13.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.12 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 13.13 oder 13.14 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
13.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
a) Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt Infanterieinspektor in den Exekutivdienst der Zentralstelle,
b) Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m, Kommandant der Lehrgruppe Technik an der Heeresversorgungsschule.
13.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
a) Artillerieinspektor in der Zentralstelle,
b) Kommandant der Jägerschule.
13.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
a) Leiter des selbständigen Referates UN in der Zentralstelle
b) Kommandant eines Aufklärungsregimentes.
13.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
b) Kommandant des Überwachungsgeschwaders.
13.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Referent in besonderer Verwendung in der Zentralstelle,
b) Fernmeldeoffizier der Fliegerdivision.
13.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Referent in der Zentralstelle,
b) Kommandant eines Panzergrenadierbataillons.
13.8. Verwendung der Funktionsgruppe 3 ist zB: S 4 (Versorgungsführender) eines Jägerregimentes
13.9. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB: S 4 (Versorgungsführender) und stellvertretender Bataillonskommandant.
13.10. Verwendung der Funktionsgruppe 1b ist zB: Kommandant einer Jägerkompanie.
13.11. Verwendung der Funktionsgruppe 1a ist zB: S 1 (Personalführender) eines Pionierbataillons.
13.12. Verwendung der Grundlaufbahn ist zB: Kommandant eines Panzerabwehrlenkwaffenzuges.
Ausbildung und Verwendung
13.13.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,
b) die Ausbildung zum Unteroffizier,
c) die erfolgreiche Ablegung Verwendung als Ausbildner in der Aufnahmsprüfung Dauer von mindestens sechs Monaten und
d) bei männlichen Beamten auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen erfolgreiche Absolvierung der jeweils geltenden Dienstvorschriften Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie. Auf die Truppenoffiziersausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
13.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 13.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung. Musikoffiziere
13.3 13.14. Für die Verwendung als weiblicher Beamter im Kriminaldienst wird das Erfordernis der Z 13.1 lit. c durch die Absolvierung einer zweijährigen Fachschule für Sozialarbeit ersetzt. Musikoffizier
Definitivstellungserfordernisse: a) anstelle des Ernennungserfordernisses der Z 13.13 lit. a der erfolgreiche Abschluß
13.4. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte. aa) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
bb) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. aa oder bb können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
b) anstelle der Ernennungserfordernisse der Z 13.13 lit. b bis d der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Musikoffiziere.