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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/15geändert nie in Kraft getretenÜberschrift, lit a, lit b, lit c
in Kraft 11.07.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 362/1991 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/15↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/15↗RIS↗
15. VERWENDUNGSGRUPPE H M BUO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
15.1. Gemeinsame Erfordernisse
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse 15.1. Eine der in Z 2.1 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 15.5 vorgeschriebenen Erfordernisse.
2.2 und Richtverwendungen
b) die Ableistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes 15.2. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:
15.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI bis VIII der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden Wirtschaftsunteroffizier/Bekleidung eines Bataillons.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen 15.3. Verwendung der Funktionsgruppe 1 ist zB: Kommandant einer Jägergruppe.
15.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 15.1 lit. a der erfolgreiche Abschluß 15.4. Verwendung der Grundlaufbahn ist zB: Truppkommandant.
Ausbildung und Verwendung
15.5.
a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenzdienstes,
b) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Musik die Verwendungsgruppe M BUO 2 und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt c) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit oder als Zeitsoldat.
15.4. Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 15.2 der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes (Anm.: ÜR Art. IV, BGBl. Nr. 287/1988)
Definitivstellungserfordernisse:
15.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.