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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/46neu
in Kraft 01.01.1995 – 08.08.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/46↗RIS↗

46. VERWENDUNGSGRUPPE B

(Gehobener Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

46.1. Die Ziffer 2 Punkt 11 bis 2 Punkt 19 und 2 Punkt 21 bis 2 Punkt 23 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 2 Punkt 15, Absatz 2, (Arbeitsinspektionsdienst) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Medizinisch-technischer Dienst

46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung nach Paragraph 3, des MTD-Gesetzes.

Fernmeldetechnischer, kraftfahrzeugtechnischer und posttechnischer

Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung

46.3. Im fernmeldetechnischen, kraftfahrzeugtechnischen und posttechnischen Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung wird das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre in der Post- und Telegraphenverwaltung und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im fernmeldetechnischen oder posttechnischen Dienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung zurückgelegt wurden.

Post- und Fernmeldedienst in der Post- und Telegraphenverwaltung

46.4. (1) Im Post- und Fernmeldedienst in der Post- und Telegraphenverwaltung wird das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre in der Post- und Telegraphenverwaltung und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im Post- und Fernmeldedienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung zurückgelegt wurden.

  1. Absatz 2,Für die Beamten-Aufstiegsprüfung gilt der Nachweis der Kenntnisse aus dem Wahlfach „Fremdsprache'' als erbracht, wenn der Beamte bei erfolgreichem Abschluß der für seine Verwendung vorgesehenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die Kenntnisse aus dem Fachgebiet „Französische Sprache'' nachweist.

Ausbildung für Verkehrsleiter

46.5. Für alle Verwendungen in der Post- und Telegraphenverwaltung (ausgenommen der fernmeldetechnische, posttechnische, hochbautechnische und der Rechnungsdienst sowie der Verwaltungsdienst, wenn er einer der vorgenannten Verwendungen entspricht), für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs oder römisch sieben überdies der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für Verkehrsleiter. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung sind auf diese Ausbildung anzuwenden.

Veterinärmedizinisch-technischer Dienst

46.6. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, die Absolvierung eines Lehrganges an der veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 46 Punkt 2,

Definitivstellungserfordernisse:

46.7. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule, medizinisch-technischer Dienst und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.