- Litera aeine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, oder
- Litera beine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.
BGBl. Nr. 550/1994
Änderungen durch diese Kundmachung
47. VERWENDUNGSGRUPPE C
(Fachdienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
47.1. Die Ziffer 3 Punkt 11 bis 3 Punkt 20, 3 Punkt 22, 3 Punkt 25 bis 3 Punkt 27 und 3 Punkt 29 bis 3 Punkt 34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 3 Punkt 11, Litera b, an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst in der Post- und
Telegraphenverwaltung
47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
- Absatz 2,Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
Garage- und Werkmeisterdienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung
47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie
- Litera aeine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung oder
- Litera beine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 in der Post- und Telegraphenverwaltung.
- Absatz 2,Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung in der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat.
Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst
47.4. Im Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Krankenpflegegesetz.
Lehrhebammen
47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.
Post- und Fernmeldedienst in der
Post- und Telegraphenverwaltung
47.6. Im Post- und Fernmeldedienst in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11
- Litera aeine vierjährige Dienstzeit in der Post- und Telegraphenverwaltung, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, oder
- Litera beine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.
Dienst in Unteroffiziersfunktion
47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, ersetzt durch eine vierjährige Verwendung
- Litera aals zeitverpflichteter Soldat oder
- Litera bim freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder
- Litera cals Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990.
- Absatz 2,In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.
Definitivstellungserfordernisse:
47.8. Für die in den Ziffer 3 Punkt 16, 3 Punkt 27 und 47 Punkt 2, 47 Punkt 3 und 47 Punkt 6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.