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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/47neu ab 01.01.1995 ersetzt durch BGBl. Nr. 375/1996
vorgesehen ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 (kundgemacht am 19.07.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 375/1996 (kundgemacht am 31.07.1996) Anl. 1/47↗RIS↗

47. VERWENDUNGSGRUPPE C

(Fachdienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

47.1. Die Ziffer 3 Punkt 11 bis 3 Punkt 20, 3 Punkt 22, 3 Punkt 25 bis 3 Punkt 27 und 3 Punkt 29 bis 3 Punkt 34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 3 Punkt 11, Litera b, an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 3 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Fernmeldetechnischer und posttechnischer Dienst in der Post- und

Telegraphenverwaltung

47.2. (1) Im fernmeldetechnischen und im posttechnischen Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

  1. Absatz 2,Für Verwendungen, für die die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes nicht von wesentlicher Bedeutung ist, wird die Erlernung eines Lehrberufes ersetzt durch
    1. Litera a
      eine vierjährige Verwendung im technischen Dienst, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, oder
    2. Litera b
      eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung in einschlägiger Verwendung, davon eine einjährige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.

Garage- und Werkmeisterdienst in der

Post- und Telegraphenverwaltung

47.3. (1) Im Garage- und Werkmeisterdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes und die erfolgreiche Ablegung der für die Verwendung erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung sowie

  1. Litera a
    eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung oder
  2. Litera b
    eine vierjährige Dienstzeit als Beamter der Verwendungsgruppen P 1, P 2 oder P 3 in der Post- und Telegraphenverwaltung.
  1. Absatz 2,Das Erfordernis der vierjährigen Dienstzeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Beamte die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für eine Verwendung in der Post- und Telegraphenverwaltung erfolgreich abgeschlossen hat.

Krankenpflegedienst und medizinisch-technischer Dienst

47.4. Im Krankenpflegedienst und im medizinisch-technischen Dienst tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Krankenpflegegesetz.

Lehrhebammen

47.5. Für Lehrhebammen tritt an die Stelle des Erfordernisses der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme in Verbindung mit einer vierjährigen Praxis.

Post- und Fernmeldedienst in der

Post- und Telegraphenverwaltung

47.6. Im Post- und Fernmeldedienst in der Post- und Telegraphenverwaltung an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 3 Punkt 11

  1. Litera a
    eine vierjährige Dienstzeit in der Post- und Telegraphenverwaltung, davon eine zweijährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, oder
  2. Litera b
    eine zweijährige Dienstzeit als Beamter des Mittleren Dienstes in der Post- und Telegraphenverwaltung, davon eine einjährige einschlägige probeweise Verwendung im Fachdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.

Dienst in Unteroffiziersfunktion

47.7. (1) Im Dienst in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a, ersetzt durch eine vierjährige Verwendung

  1. Litera a
    als zeitverpflichteter Soldat oder
  2. Litera b
    im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, oder
  3. Litera c
    als Zeitsoldat nach Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990.
  1. Absatz 2,In einer technischen Verwendung des Dienstes in Unteroffiziersfunktion wird das Erfordernis der Ziffer 3 Punkt 11, Litera a bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die erfolgreiche Absolvierung einer einschlägigen mittleren Lehranstalt ersetzt, soweit diese Ausbildung nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden ist.

Definitivstellungserfordernisse:

47.8. Für die in den Ziffer 3 Punkt 16, 3 Punkt 27 und 47 Punkt 2, 47 Punkt 3 und 47 Punkt 6 angeführten Verwendungen der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C.