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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/55neu
in Kraft 01.01.1995 – 08.08.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/55↗RIS↗

55. VERWENDUNGSGRUPPE W 1

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

55.1.

  1. Litera a
    Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.13,
  2. Litera b
    zu Beginn der in Litera c, angeführten Grundausbildung ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 Jahren), eine vierjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 2 oder W 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
  3. Litera c
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

55.2. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von zwei Jahren in die in Ziffer 55 Punkt eins, Litera b, angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt.