BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/55neu
55. VERWENDUNGSGRUPPE W 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
55.1.
- Litera aDie Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.13,
- Litera bzu Beginn der in Litera c, angeführten Grundausbildung ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 Jahren), eine vierjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 2 oder W 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
- Litera cder erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
55.2. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von zwei Jahren in die in Ziffer 55 Punkt eins, Litera b, angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt.