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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
Anl. 1/56neu
in Kraft 01.01.1995 – 08.08.1995 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 Anl. 1/56↗RIS↗

56. VERWENDUNGSGRUPPE W 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Ausbildung und Praxiszeiten

56.1.

  1. Litera a
    Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
  2. Litera b
    eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Ziffer 9 Punkt 10, angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.

Ausbildung für dienstführende Wachebeamte

56.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.

Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende

Wachebeamte

56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen Exekutivdienstzeit. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

  1. Litera a
    Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
  2. Litera b
    Dienstzeiten als gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
  3. Litera c
    Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,,
  4. Litera d
    Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Kriminaldienst

56.4. Für den Kriminaldienst gelten die Ziffer 56 Punkt eins und 56 Punkt 3 mit folgenden Abweichungen:

  1. Litera a
    Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Fachschule für Sozialarbeit, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die in Ziffer 56 Punkt eins, Litera b, angeführte Dienstzeit einzurechnen.
  2. Litera b
    Für die Zulassung zur Grundausbildung für Kriminalbeamte ist abweichend von Ziffer 56 Punkt 3, die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
  3. Litera c
    Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.