Rechtstracker.at

Anl. 1/56 BDG 1979

Fassungen
01.01.1995 bis 08.08.1995 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/56 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
Anl. 1/5601.07.200530.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
Anl. 1/5629.05.200230.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
Anl. 1/5609.08.199528.05.2002 § → § BGBl. Nr. 522/1995
Anl. 1/5601.01.199508.08.1995 BGBl. Nr. 550/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995danach: BGBl. Nr. 522/1995

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

56. VERWENDUNGSGRUPPE W 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Ausbildung und Praxiszeiten

56.1.

  1. Litera a
    Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
  2. Litera b
    eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Ziffer 9 Punkt 10, angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.

Ausbildung für dienstführende Wachebeamte

56.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.

Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende

Wachebeamte

56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens sechsjährigen Exekutivdienstzeit. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

  1. Litera a
    Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
  2. Litera b
    Dienstzeiten als gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
  3. Litera c
    Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,,
  4. Litera d
    Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1990.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Kriminaldienst

56.4. Für den Kriminaldienst gelten die Ziffer 56 Punkt eins und 56 Punkt 3 mit folgenden Abweichungen:

  1. Litera a
    Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Fachschule für Sozialarbeit, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die in Ziffer 56 Punkt eins, Litera b, angeführte Dienstzeit einzurechnen.
  2. Litera b
    Für die Zulassung zur Grundausbildung für Kriminalbeamte ist abweichend von Ziffer 56 Punkt 3, die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
  3. Litera c
    Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107991

Alte Dokumentnummer

N6199413631A