Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/56Anlage eins /, 56
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
56. VERWENDUNGSGRUPPE W 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Ausbildung und Praxiszeiten
56.1.
Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Z 9.10 angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Ziffer 9 Punkt 10, angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.
Ausbildung für dienstführende Wachebeamte
56.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende
Wachebeamte
56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Exekutivdienstzeit. In diese Dienstzeiten sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen:
Dienstzeiten als zeitverpflichteter Soldat,
Dienstzeiten als gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,Dienstzeiten als gemäß Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter,
Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß § 32 des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978,Zeiten eines freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes gemäß Paragraph 32, des Wehrgesetzes 1978, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978,, Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 23 WG 2001.Zeiten eines Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß Paragraph 23, WG 2001.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Kriminaldienst
56.4. Für den Kriminaldienst gelten die Z 56.1 und 56.3 mit folgenden Abweichungen: 56.4. Für den Kriminaldienst gelten die Ziffer 56 Punkt eins und 56 Punkt 3 mit folgenden Abweichungen:
Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Fachschule für Sozialarbeit, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die in Z 56.1 lit. b angeführte Dienstzeit einzurechnen.Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Fachschule für Sozialarbeit, soweit sie nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt, bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren in die in Ziffer 56 Punkt eins, Litera b, angeführte Dienstzeit einzurechnen.
Für die Zulassung zur Grundausbildung für Kriminalbeamte ist abweichend von Z 56.3 die Zurücklegung einer mindestens vierjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.Für die Zulassung zur Grundausbildung für Kriminalbeamte ist abweichend von Ziffer 56 Punkt 3, die Zurücklegung einer mindestens vierjährigen Exekutivdienstzeit erforderlich.
Bei Beamtinnen im Kriminaldienst ist in diese Exekutivdienstzeit auch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer Schule für Sozialberufe oder Sozialarbeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen, soweit diese Zeit nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegt.
Anmerkung
Zu Art. 5 der Novelle BGBl. I Nr. 151/2004: Die globale Ersetzung
von Begriffen wurde nicht berücksichtigt, da bis zum Inkrafttreten
der Änderungen (1.7.2005) eine diesbezügliche Novelle mit konkreten
Novellierungsanweisungen vorgesehen ist.
Dokumentnummer
NOR40031170