Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/56Anlage eins /, 56
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
56. VERWENDUNGSGRUPPE W 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Ausbildung und Praxiszeiten
56.1.
Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Z 9.10 angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.eine sechsjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 3, sofern nicht der erfolgreiche Abschluß einer der in Ziffer 9 Punkt 10, angeführten Grundausbildungen nachgewiesen wird.
Ausbildung für dienstführende Wachebeamte
56.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte
56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.
56.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)56.4. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
Anmerkung
Zu Art. 5 der Novelle BGBl. I Nr. 151/2004: Die globale Ersetzung
von Begriffen wurde nicht berücksichtigt, da bis zum In-Kraft-Treten
der Änderungen (1.7.2005) eine diesbezügliche Novelle mit konkreten
Novellierungsanweisungen vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR40066712