Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/56Anlage eins /, 56
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
56. VERWENDUNGSGRUPPE W 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
(Anm.: Z 56.1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/2016)Anmerkung, Ziffer 56 Punkt eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,)
Ausbildung für dienstführende Wachebeamte
56.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle einer über der Grundstufe liegenden Dienststufe der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte.
Zulassungserfordernis zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte
56.3. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ist die Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Abschluss der Grundausbildung.
56.4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)56.4. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
Anmerkung
Zu Art. 5 der Novelle BGBl. I Nr. 151/2004: Die globale Ersetzung von Begriffen wurde nicht berücksichtigt, da bis zum Inkrafttreten der Änderungen (1.7.2005) eine diesbezügliche Novelle mit konkreten Novellierungsanweisungen vorgesehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185530