Absatz eins,Anmerkung, Gegenstandslos)
BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4aufgehoben
Artikel römisch vier
- Absatz 2,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 3,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 4,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 5,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 6,Anmerkung, Zu Paragraph 28, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf Beamte der Dienstklasse römisch vier der Verwendungsgruppe D, die sich am 1. Juli 1981 in der Gehaltsstufe 1 oder 2 dieser Dienstklasse befinden, sind die bis zum 30. Juni 1981 geltenden Bestimmungen über die Gehaltsansätze der Gehaltsstufen 1 und 2 der Dienstklasse römisch vier so lange weiter anzuwenden, bis diese Beamten im Wege der Vorrückung die Gehaltsstufe 3 erreichen. Diese Gehaltsansätze erhöhen sich im Falle einer allgemeinen Gehaltserhöhung für Bundesbeamte mit Wirksamkeit vom Tag dieser allgemeinen Gehaltserhöhung um jenen Hundertsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf angehoben wird. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
- Absatz 7,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 8,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 9,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 10,Anmerkung, Gegenstandslos)
- Absatz 11,Anmerkung, Gegenstandslos)