zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 101neu nie in Kraft getreten
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
Paragraph 101, (1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
- Ziffer eins
- Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
- Absatz 2,Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
- Ziffer einsim luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im Paragraph 40 b, Absatz 2, Ziffer eins, vorgesehene Ausmaß,
- Ziffer 2als Wart mit Grundbefähigung 718 S,
- Ziffer 3als Wart römisch eins. Kasse mit Grundbefähigung 1 948 S,
- Ziffer 4als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 3 077 S,
- Ziffer 5im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 2 359 S und
- Ziffer 6im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 1 743 S.
- Absatz 3,Paragraph 40 b, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Militärpersonen anzuwenden.