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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 743820 § 0↗RIS↗
§ 131neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 § 131↗RIS↗

Beamte in Unteroffiziersfunktion

Paragraph 131, (1) Beamten, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 2 291 S.

  1. Absatz 2,Paragraph 98, ist auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      die Höhe der Truppendienstzulage 513 S beträgt und
    2. Ziffer 2
      sich die Truppendienstzulage für Beamte, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, um das Fünffache des im Paragraph 98, Absatz eins, genannten Betrages erhöht.
  2. Absatz 3,Die Paragraphen 123 und 124 sind auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. Ziffer eins
      Sanitätsunteroffiziere mit
      1. Litera a
        einer im Krankenpflegegesetz vorgesehenen Ausbildung für den Krankenpflegefachdienst oder
      2. Litera b
        der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst'' und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
    2. Ziffer 2
      Sanitätschargen mit
      1. Litera a
        einer im Krankenpflegegesetz vorgesehenen Ausbildung für einen der Sanitätshilfsdienste oder
      2. Litera b
        der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
    und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes entsprechen. Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, ist nicht anzuwenden.
  3. Absatz 4,Paragraph 13, Absatz eins, ist auf die im Absatz eins, angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der Paragraphen 80 bis 83 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.