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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 743820 § 0↗RIS↗
§ 138neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 43/1995 § 138↗RIS↗

UNTERABSCHNITT E

Wachebeamte

Gehalt

Paragraph 138, (1) Für die Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 3 ist die Dienstklasse römisch drei vorgesehen. Das Gehalt dieser Wachebeamten beträgt

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     in der Gehaltsstufe                         Schilling

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             1                                   12 382

             2                                   12 552

             3                                   12 721

             4                                   12 891

             5                                   13 059

             6                                   13 473

             7                                   13 747

             8                                   14 024

             9                                   14 295

            10                                   14 569

  1. Absatz 2,Im übrigen gilt für das Gehalt der Wachebeamten der Unterabschnitt D mit der Abweichung, daß
    1. Ziffer eins
      die Verwendungsgruppe W 2 der Verwendungsgruppe C und die Verwendungsgruppe W 1 der Verwendungsgruppe B entspricht und
    2. Ziffer 2
      für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.
  2. Absatz 3,Der Wachebeamte ist bei seiner Anstellung in die Dienstklasse römisch drei einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Wachebeamte bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar in eine höhere, für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden.
  3. Absatz 4,Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Wachebeamten bei der Anstellung durch Verfügung des Bundespräsidenten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden.
  4. Absatz 5,Bei Anwendung der Absatz 3 und 4 ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zunehmen.