Dienstalterszulage, Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung
§ 139. Es sind anzuwenden: Paragraph 139, Es sind anzuwenden:
§ 29 Abs. 1 und 3 auf Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1 undParagraph 29, Absatz eins und 3 auf Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1 und
W 2,
§ 121 und § 122 auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.Paragraph 121 und Paragraph 122, auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen.