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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 743820 § 0↗RIS↗
§ 140neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 43/1995 § 140↗RIS↗

Dienstzulagen

Paragraph 140, (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 307 S und im definitiven Dienstverhältnis

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                     in der Verwendungsgruppe W 3

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             Dienstzeit                       Dienstzulage

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               Jahre                            Schilling

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                 -                                   492

                10                                   638

                16                                   897

                22                                 1 136

                30                                 1 353

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                     in der Verwendungsgruppe W 2

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                                      in der Dienstzulagenstufe

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         in der                       1                       2

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                                              Schilling

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   Grundstufe                           638                 1 136

   Dienststufe 1  a)                  1 353                 1 935

                  b)                  1 713                 2 450

   Dienststufe     2                  2 450                 3 025

   Dienststufe     3                  3 607                 4 317

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                     in der Verwendungsgruppe W 1

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  in den       bei Führung eines Amtstitels, der einem   Dienstzulage

Dienstklassen  der nachstehend angeführten Amtstitel     ------------

               vergleichbar ist                           Schilling

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   III         Leutnant                                     1 445

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   und         Oberleutnant                                 1 696

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   IV          Hauptmann                                    2 207

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  ab der Dienstklasse V                                     2 417

  1. Absatz 2,In der Verwendungsgruppe W 3 wird die Dienstzulage durch die tatsächliche Dienstzeit in der Verwendungsgruppe bestimmt. Die
    1. Ziffer eins
      als zeitverpflichteter Soldat oder
    2. Ziffer 2
      als gemäß Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder
    3. Ziffer 3
      als Vertragsbediensteter des Wachdienstes
    zurückgelegte Zeit ist hiebei der tatsächlichen Dienstzeit zuzurechnen.
  2. Absatz 3,Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage die nach Absatz eins, für die Verwendungsgruppe W 3 vorgesehene höchste Dienstzulage.
  3. Absatz 4,Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter Litera b, angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
    1. Ziffer eins
      die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 3, BDG 1979) gemäß den Paragraphen 25 bis 35 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß Paragraph 261, Absatz 2, BDG 1979 erfüllt haben oder
    2. Ziffer 2
      die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
    wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
  4. Absatz 5,In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
    1. Ziffer eins
      Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
    2. Ziffer 2
      Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
    zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
  5. Absatz 6,Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die in den Absatz 2 und 5 angeführten Zeiten anzuwenden.
  6. Absatz 7,Die im Absatz eins, für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
  7. Absatz 8,Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Absatz eins, in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen römisch drei und römisch vier der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse römisch fünf.
  8. Absatz 9,Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 in die Dienstklasse römisch fünf ernannt und ist sein Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Absatz eins,) niedriger als das Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Absatz 8,), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der Dienstklasse römisch vier geblieben wäre, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Absatz 8,).