zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 berechtigt sind und
BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 153neu nie in Kraft getreten
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
Paragraph 153, (1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
- Ziffer eins
- Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
1. der Verwendungsgruppe H 2 ..............................2 359 S,
2. der Verwendungsgruppe H 1 ..............................1 743 S.
- Absatz 3,Paragraph 101, Absatz 3 bis 5 ist auf die im Absatz eins, angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.