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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 743820 § 0↗RIS↗
§ 31geändert nie in Kraft getretenÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 Z 1 lit a, lit b (neu), Z 2 (neu), Z 3 (neu); Abs 3 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.06.1977 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 318/1977 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 § 31↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 43/1995 § 31↗RIS↗
Erreichung eines höheren Gehaltes Fixgehalt
§ 31. Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch
Vorrückung (§§1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und 10 einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt), nach Abs. 2.
Zeitvorrückung (§ 322), Das Fixgehalt beträgt für Beamte
Beförderung (§ 33), 1. in der Funktionsgruppe 7
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 12a Abs. 1 bis 4 und § 34) und Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 12a Abs. 5 a). für die ersten fünf Jahre............................84399 S,
b) ab dem sechsten Jahr.................................89526 S,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre............................90477 S,
b) ab dem sechsten Jahr.. ..............................95604 S,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre............................95604 S,
b) ab dem sechsten Jahr................................102729 S.
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
1. die §§ 8 und 10 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 16% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.