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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 743820 § 0↗RIS↗
§ 40geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 Z 1, Z 2
in Kraft 01.07.1981 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 306/1981 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 40↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2007 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. I Nr. 96/2007 § 40↗RIS↗
Dienstalterszulage, Dienstzulagen, Zeitvorrückung, Überstellung
Beförderung, Überstellung
§ 40.
(1) Dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe Bei einer Dienstklasse erreicht hat, Überstellung aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er einer Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung andere Verwendungsgruppe des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht Allgemeinen Verwaltungsdienstes ändern sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 8 die Gehaltsstufenbezeichnung und 10 sind sinngemäß anzuwenden der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe P 1 erreicht im Wege der Zeitvorrückung die Dienstklasse IV. § 32 Abs. 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 6 oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die §§ 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
(3) Es sind ferner sinngemäß anzuwenden Wird ein Beamter, der kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, in die Verwendungsgruppe A 1 ernannt,
1. die §§ 30 bis 31 auf alle in Betracht kommenden gebühren dem Beamten in handwerklicher Verwendung im Falle des Abs. 1 die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
2. § 33 Abs. 1 bis 5 und § 34 Abs. 2 und 3 auf die Beamten der Verwendungsgruppen P 1 und P 2. vermindert sich im Falle des Abs. 2 der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.