zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40bneu nie in Kraft getreten
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
Paragraph 40 b, (1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
- Ziffer eins
- Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
- Absatz 2,Diese Vergütung beträgt
- Ziffer einsim luftfahrttechnischen Assistenzdienst
- Litera aohne einschlägige Berufsausbildung 103 S,
- Litera bmit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 205 S,
- Ziffer 2als Wart mit Grundbefähigung 1 743 S,
- Ziffer 3als Wart römisch eins. Klasse mit Grundbefähigung 2 974 S,
- Ziffer 4als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 4 102 S,
- Ziffer 5im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 3 846 S und
- Ziffer 6im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 3 230 S.
- Absatz 3,Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
- Absatz 4,Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Der Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
- Absatz 5,Die Vergütung gebührt dem Beamten
- Ziffer einsbei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder
- Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, EKUG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.