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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 743820 § 0↗RIS↗
§ 74geändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2, Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 3, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 4 (neu); Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 16/1994 · danach: BGBl. Nr. 43/1995 § 74↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 550/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 43/1995 § 74↗RIS↗
Wachdienstzulage Funktionszulage
§ 74.
(1) Dem Wachebeamten Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine Wachdienstzulage.
Sie beträgt:
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in der Verwendungsgruppe Schilling in der Funktionsstufe
Verwen-    in der  ------------------------------------------------
dungs-  Funktions-      1          2          3          4
gruppe    gruppe  ------------------------------------------------
Schilling
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W 3 756 E 1 1 640 747 853 960
W 2 885 747 960 1 172 1 599
W 1 3 1 014 812 2 559 3 731 7 463
4        2 345      3 199      5 117      10 127
5        2 559      3 411      5 543      10 873
6        3 199      4 264      7 463      12 579
7        3 731      4 797      7 995      13 859
8        7 995      10 660      15 991      22 387
9        8 528      11 727      17 589      26 651
10      10 127      12 792      19 188      33 047
11      12 792      14 924      21 320      36 244
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E 2a        1          640        747        853        960
2          747        960      1 172      1 385
3        1 067      1 599      2 132      2 665
4        1 599      2 132      2 665      3 199
5        2 132      2 665      4 264      6 503
6        2 665      3 199      5 331      6 929
7        3 199      4 264      6 396      8 528
(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 73b Abs. 1 genannten Betrages. Es sind vorgesehen:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
(3) Von der Wachdienstzulage In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist 11 der Pensionsbeitrag zu entrichten. Verwendungsgruppe
E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.