BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81geändert nie in Kraft getretenÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 2 bis Abs 4
§ 81.
(1) Dem zeitverpflichteten Soldaten, der wegen Ablaufes der Bestellungsdauer oder infolge Kündigung durch den Bund aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine Abfertigung.,
(3) Die Abfertigung nach Abs. 2 erhöht sich um 20 vH, wenn das Dienstverhältnis des zeitverpflichteten Soldaten wegen Dienstunfähigkeit gekündigt wird. Sie erhöht sich um 50 vH, wenn das Dienstverhältnis wegen Ablauf der Bestellungsdauer endet. Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.
(4) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Abs. 2 soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl Von der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung Wachdienstzulage und dem der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Erstattungsbetrag Sonderzahlung ist durch Abzug von den Bezügen im neuen Dienstverhältnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13a Abs. 2 bis 4 hereinzubringen der Pensionsbeitrag zu entrichten.