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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 743820 § 0↗RIS↗
§ 85faufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 19.07.1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994 § 85f↗RIS↗

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 85 f, (1) Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung und Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

  1. Ziffer eins
    zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
  2. Ziffer 2
    diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

  (2) Diese Vergütung beträgt für

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                               für

                          Berufsoffiziere

                          und Beamte, die

                          nach § 11 des

                          Wehrgesetzes               für

                          1990 zur                 sonstige

         die              Ausübung einer            Beamte

      Verwendung          Unteroffiziers-

                            funktion

                          herangezogen

                             werden

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                                        Schilling

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1. im luftfahrt-

   technischen

   Assistenzdienst       --------------------------------------------

   a) ohne einschlägige

      Berufsausbildung        103                    103

   b) mit einschlägiger

      Berufsausbildung

      in praktischer

      und theoretischer

      Ausbildung zum

      Wart                    205                    205

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2. als Wart mit

   Grundbefähigung            718                  1 743

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3. als Wart I. Klasse

   mit Grundbefähigung      1 948                  2 974

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4. als Prüf- und

   Werkmeister mit

   Grundbefähigung          3 077                  4 102

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5. im leitenden

   militärluftfahrt-

   technischen Dienst

   der

   Verwendungsgruppen

   H 2 und B                2 359                  3 846

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6. im leitenden

   militärluftfahrt-

   technischen Dienst

   der

   Verwendungsgruppen

   H 1 und A                1 743                  3 230

  1. Absatz 3,Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 4,Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  3. Absatz 5,Die Vergütung gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder
    3. Ziffer 3
      bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, EKUG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.