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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
§ 137geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 4 Z 1, Schlussteil, Z 2; Abs 5 bis Abs 8 (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 30.06.1994 · idF BGBl. Nr. 16/1994 · danach: BGBl. Nr. 665/1994 § 137↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 14.02.1997 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 137↗RIS↗
Verwendungsbezeichnungen Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
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§ 137.
(1) Für die Beamten Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltung Verwaltungsdienstes sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen. Die Bewertung und die Zuordnung bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
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Stellvertreter des Leiters der  Kabinettsvizedirektor
Präsidentschaftskanzlei
Stellvertreter des Leiters der  Parlamentsvizedirektor
Parlamentsdirektion
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
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Leiter der Generaldirektion      Generaldirektor für die öffent-
für die öffentliche Sicher-      liche Sicherheit (für die
heit (der Generaldirektion      Post- und Telegraphenverwal-
für die Post- und Telegra-      tung)
phenverwaltung)
Sonderberater des                Botschafter
Bundespräsidenten in
internationalen
Angelegenheiten
Stellvertreter des Leiters der  Generaldirektor-Stellvertreter
Österreichischen National-      der Österreichischen Natio-
bibliothek                      nalbibliothek
Stellvertreter des Leiters des  Vizepräsident d. (unter Hinzu-
Bundesamtes für Eich- und        fügung der Bezeichnung der
Vermessungswesen, einer Fi-      Behörde)
nanzlandesdirektion, der Fi-
nanzprokuratur, des Patentam-
tes oder des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
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Stellvertreter des Leiters des  Vizegouverneur des Österreichi-
Österreichischen Postsparkas-    schen Postsparkassenamtes
senamtes
Leiter des Gendarmeriezentral-  Gendarmeriegeneral
kommandos
Stellvertreter des Leiters der  Polizeivizepräsident
Bundespolizeidirektion Wien
Leiter einer Bundespolizeibe-    Polizeidirektor
hörde außerhalb Wiens
Leiter eines Bezirkspolizeikom-  Stadthauptmann
missariates in Wien
Leiter des inneren Dienstes des  Landesschulratsdirektor (Stadt-
Amtes des Landesschulrates      schulratsdirektor)
(Stadtschulrates für Wien)
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
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Leiter der Wasserstraßendirek-  Baudirektor d. (unter Hinzufü-
tion, der Bundesbaudirektion    gung der Bezeichnung der Be-
Wien oder einer Bundesge-        hörde)
bäudeverwaltung
Leiter der Burghauptmannschaft  Burghauptmann
Wien
Leiter der Schloßhauptmann-      Schloßhauptmann
schaft Schönbrunn
Leiter einer Berghauptmann-      Berghauptmann
schaft
Leiter einer Universitätsbibli-  Bibliotheksdirektor
othek im Sinne des § 85 Abs. 3
des Universitäts-Organisa-
tionsgesetzes, BGBl. Nr. 258/
1975
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
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Leiter einer sonstigen Biblio-  Direktor d. (unter Hinzufü-
thek, eines Archivs, einer      gung der Bezeichnung der
Anstalt, eines Museums,          Bibliothek, des Archivs, der
eines Kulturinstitutes oder      Anstalt, des Museums, des
einer größeren oder selb-        Kulturinstitutes oder der
ständigen Sammlung              Sammlung)
Leiter des ärztlichen Dienstes  Chefarzt d. (unter Hinzufügung
bei Dienststellen des Bundes    der Bezeichnung der Dienst-
oder bei der Bundesgendarme-    stelle oder des Wortes "Bun-
rie                              desgendarmerie")
Ärztlicher Leiter einer Kran-    Ärztlicher Leiter d. (unter
kenanstalt                      Hinzufügung der Bezeichnung
der Krankenanstalt)
Leiter einer Krankenabteilung    Primararzt d. (unter Hinzu-
einer Krankenanstalt im Sinne    fügung der Bezeichnung der
des § 18 Abs. 6 des Ärztege-      Krankenanstalt)
setzes 1984, BGBl. Nr. 373
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
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Arzt an Krankenanstalten ab der  Oberarzt
Dienstklasse V
Arzt an Krankenanstalten in den  Assistent
Dienstklassen III und IV
Beamter in der Post- und Tele-
graphenverwaltung (soweit er
nicht an einer Dienststelle
des Verwaltungsdienstes ver-
wendet wird) in der Verwen-
dungsgruppe B, Dienstklasse
V                              Inspektor
VI                            Oberinspektor
VII                            Zentralinspektor
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
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Leiter eines Amtes, wenn er der  Amtsdirektor
Dienstklasse VI oder VII der
Verwendungsgruppe B angehört,
abweichend von den vorgenann-
ten Verwendungsbezeichnungen
Leiter des gesamten Kanzlei-    Ministerialkanzleidirektor (in
dienstes in einer Zentral-      der Parlamentsdirektion:
stelle                          Parlamentskanzleidirektor)
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bei Verwendung als      !    Verwendungsbezeichnung
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Beamter des fernmeldetechni-
schen, des posttechnischen
oder des Garage- und Werk-
meisterdienstes in der Post-
und Telegraphenverwaltung in
der Verwendungsgruppe C,
Dienstklasse III, Gehalts-
stufe
1 bis 9                        Werkmeister
10 bis 12                      Oberwerkmeister
Bereiter der Spanischen Reit-    Bereiter der Spanischen Reit-
schule                          schule
Bereiter der Spanischen Reit-    Oberbereiter der Spanischen Reit-
schule in leitender Stellung    schule
(2) § 63 Abs. 4 ist auf Beamte in der Post- und Telegraphenverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist. Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen. Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach § 8 des Wehrgesetzes zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen: Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden oder haben sich die Anforderungen des Arbeitsplatzes in einer für seine Bewertung maßgebenden Weise geändert, sind
1. in den Verwendungsgruppen E und D: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister; in der Verwendungsgruppe D überdies: betreffende Arbeitsplatz und
Offiziersstellvertreter;
2. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
gemäß Abs. 1 bis 3 neuerlich zu bewerten. Der zuständige Bundesminister hat den Bundeskanzler von einem solchen Anlaßfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundeskanzleramtes einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.
(6) Abs. 5 ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
1. der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,
2. der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und
3. der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten
anzuwenden.
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Stellenplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Stellenplan ausgewiesen ist.