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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
§ 138geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 3 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 05.03.1983 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 137/1983 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 138↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 14.02.1997 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 138↗RIS↗
Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht Ausbildungsphase
----------------------------------------- § 138.
Bestellung (1) Unabhängig von der Mitglieder Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer Funktionsgruppe oder zur Grundlaufbahn sind die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes am Beginn des Dienstverhältnisses bis zum Abschluß der Leistungsfest- Ausbildungsphase in die Grundlaufbahn einzustufen.
stellungs- und Disziplinarkommissionen in der (2) Als Ausbildungsphase gelten
Post- 1. in den Verwendungsgruppen A 1 und Telegraphenverwaltung A 2 die ersten vier Jahre,
§ 138. Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Telegraphenverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der in diesem Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu. 2. in der Verwendungsgruppe A 3 die ersten beiden Jahre und
3. in den Verwendungsgruppen A 4 und A 5 das erste Jahr des Dienstverhältnisses.
(3) Mit Zustimmung des Bundeskanzlers können
1. Zeiten, die der Beamte unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses in einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt hat,
2. Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b oder c des Gehaltsgesetzes 1956 und
3. Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, die nach § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind,
auf die Zeit der Ausbildungsphase angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(4) In der Ausbildungsphase sind Beamte nicht zu Vertretungstätigkeiten heranzuziehen, solange nicht zwingende Gründe eine Ausnahme erfordern. Probeweise Verwendungen auf wechselnden Arbeitsplätzen gelten nicht als eine Vertretungstätigkeit.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die im Wege eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion betraut sind, nicht anzuwenden.