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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
§ 153aneu ersetzt durch BGBl. Nr. 820/1995
vorgesehen ab 01.01.1996 · idF BGBl. Nr. 550/1994 (kundgemacht am 19.07.1994) · ersetzt durch BGBl. Nr. 820/1995 (kundgemacht am 15.12.1995) § 153a↗RIS↗

Paragraph 153 a, (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:

  1. Ziffer eins
    Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956,
  2. Ziffer 2
    Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956,
  3. Ziffer 3
    Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
  4. Ziffer 4
    Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
  5. Ziffer 5
    Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.
  1. Absatz 2,Paragraph 44, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 ist
    1. Ziffer eins
      auf die in Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Staatsanwälte mit Ausnahme der Wortgruppen „ , die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden,'' und „ - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - '' anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      auf die übrigen in Absatz eins, angeführten Staatsanwälte nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Absatz eins, sind Paragraph 16, Absatz eins und 2, die Paragraphen 17 bis 19, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, 5 und 6 Ziffer eins,,Paragraph 22,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 27 und Paragraph 28, des Staatsanwaltschaftsgesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist.
  4. Absatz 5,Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 35 und 36 des Gehaltsgesetzes 1956 und der Paragraphen 137 und 141 a dieses Bundesgesetzes sind auf die im Absatz eins, angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Absatz eins, der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.