BGBl. Nr. 550/1994
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 245geändert3. Unterabschnitt: Überschrift · Überschrift; Abs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2; Abs 3 (neu)
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 245.
(1) Auf die an der Heeresversorgungsschule verwendeten Lehrer sind die für Lehrer geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Ernennungen und das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer anzuwenden. Überleitungen sind zulässig:
1. in die Verwendungsgruppen E 2c, E 2b und E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995
2. in die Verwendungsgruppe E 1 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1996.
(2) Als mittlere Lehranstalten im Sinne § 143 Abs. 2 ist auf die in der Ernennungserfordernisse Anlage 1 in der Lehrer gelten auch die forstlichen Ausbildungsstätten Fassung des Bundes Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 angeführten Richtverwendungen des Exekutivdienstes mit der Abweichung anzuwenden, daß für den Wert eines als Richtverwendung dienenden Arbeitsplatzes der 1. Jänner 1994 maßgebend ist.
(3) Beamte des Exekutivdienstes, die nach § 262 in den Exekutivdienst übergeleitet worden sind, können ihren bisherigen Amtstitel weiterhin führen, wenn für sie in der neuen Einstufung zwar ein niedrigerer Amtstitel vorgesehen ist, aber ihr bisheriger Amtstitel in der betreffenden Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn durch Vorrückung erreicht werden kann.