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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 68763 § 0↗RIS↗
§ 29geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 550/1984 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 29↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. I Nr. 30/1998 § 29↗RIS↗
Mitgliedschaft zur Prüfungskommission
§ 29.
(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied einer Prüfungskommission sind in der Verordnung festzusetzen, wobei auf die Erfordernisse der Prüfung Bedacht zu nehmen ist. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und seine Stellvertreter müssen der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder - wenn solche Beamte nicht zur Verfügung stehen - der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe angehören.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
… 15 unveränderte Absätze
(3) Mitglieder der Prüfungskommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
1. sie es verlangen,
2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist,
3. infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit als Prüfer eine Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Verpflichtungen oder zusätzliche Kosten verbunden wären,
4. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Prüfungen nicht teilgenommen haben oder
5. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
(4) Die Mitgliedschaft zur Prüfungskommission erlischt, wenn
1. über das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wurde oder
2. das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
(5) Scheidet ein Mitglied aus der Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen Gründen notwendig, die Prüfungskommission zu ergänzen, so sind die neuen Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Anmerkung
V: BGBl.Nr. 450/1979, 512/1979, 513/1979, 518/1979, 519/1979, 520/1979, 27/1980, 372/1980, 468/1980, 558/1981, 559/1981, 628/1982, 139/1984, 284/1985, 341/1985, 342/1985, 363/1985, 364/1985, 104/1986, 408/1986, 707/1986, 708/1986, 709/1986, 710/1986, 182/1987, 183/1987, 395/1988, 477/1988;
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Ruhen, Karenzurlaub, Sonderurlaub, Abberufung, Abwesenheit, Weisung