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BGBl. Nr. 550/1994

kundgemacht 19.07.1994 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Besoldungsreform-Gesetz 1994
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Verwaltungsakademiegesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesministeriengesetz 1986, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Wehrgesetz 1990, das Bundesgesetz über militärische Auszeichnungen und das Schulorganisationsgesetz geändert werden (Besoldungsreform-Gesetz 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) 113 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 2 lit b (entfallen), lit c (entfallen), lit a (entfallen), Z 3 (entfallen), Z 4 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 5 (entfallen); Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen); Abs 6 (entfallen) · umnummeriert: Abs 3
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. Nr. 550/1994 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 550/1994 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Vor der Betrauung einer Person mit einem im Abs. 2 oder 3 als Richtverwendung angeführten oder gemäß Abs. 4 gleichzuhaltenden Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle, der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben, wenn dieser Arbeitsplatz für Beamte
1. der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppen A 1, H M BO 1 oder PT M ZO 1 oder
2. der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Hochschulbildung) der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppen A 2, E 1, M BO 2 oder M ZO 2
vorgesehen oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet ist.
(2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind: Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen A, H 1 oder PT 1 sind den in Abs. 1 Z 1 angeführten Arbeitsplätzen und Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Hochschulbildung) sind den in Abs. 1 Z 2 angeführten Arbeitsplätzen gleichzuhalten, wenn:
1. im Bereich des Bundeskanzleramtes: ihnen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und
a) Leiter der Präsidialabteilung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes 2. die mit ihrer Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung eines entsprechenden Arbeitsplatzes nach Abs. 1 erforderlich ist.
b) Leiter der bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt Wien,
c) Leiter der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung Mödling;
2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
a) Leiter der Berghauptmannschaft Wien, Leoben oder Salzburg,
b) Leiter einer Abteilung des Österreichischen Patentamtes,
c) Leiter der Abteilungen K 1 oder P 1 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
3. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
a) Leiter der Geschäftsabteilung 1 einer Finanzlandesdirektion,
b) Leiter einer Abteilung in der Finanzprokuratur,
c) Leiter der Rechtsabteilung des Österreichischen Postsparkassenamtes;
4. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
Vorstand des Sicherheitsbüros;
5. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
a) Divisionskommandant,
b) Leiter des Amtes für Wehrtechnik.
(3) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:
1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:
Referatsleiter Lohnsteuer im Österreichischen Statistischen Zentralamt;
2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:
a) Leiter der Bundesmobilienverwaltung,
b) Leiter des Beschußamtes Wien,
c) Leiter des Eichamtes Wien, Linz oder Graz,
d) Leiter der Abteilungen L 4 oder L 6 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)
4. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:
a) Stellvertreter des Amtsvorstandes des Finanzamtes Radkersburg, Tamsweg oder Waidhofen an der Thaya,
b) Gruppenleiter einer Betriebsprüfungsgruppe im Finanzamt Klagenfurt, Graz-Stadt oder Wien-1. Bezirk,
c) Inspizierende der Zollämter;
5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:
Leiter des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien;
6. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
Vorsteher der Geschäftsstelle bei einem Oberlandesgericht oder bei einem großen Gerichtshof I. Instanz, zB beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien oder Graz oder beim Landesgericht Linz;
7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
a) Kommandanten von Fach- und Waffenschulen, zB Heeresunteroffiziersschule, Panzertruppenschule, Pioniertruppenschule,
b) Kommandanten der Fliegerregimenter,
c) Kommandanten der größten Truppenübungsplätze, zB Allentsteig oder Bruckneudorf,
d) Kommandant der Heeresbekleidungsanstalt,
e) Kommandant der Heereszeugsanstalt Wien;
8. im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:
Leiter des Fernsprechgebührenamtes Wien;
9. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:
Leiter der Studienbeihilfenbehörde;
10. im Bereich sämtlicher Ressorts:
Leiter einer Buchhaltung in nachgeordneten Dienststellen mit mehr als 20 Bediensteten.
(4) Den in den Abs. 2 und 3 angeführten Richtverwendungen sind jene Arbeitsplätze gleichzuhalten,
1. die für Beamte einer entsprechenden, im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppe vorgesehen sind,
2. denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und
3. bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer für die entsprechende Verwendungsgruppe im Abs. 2 oder 3 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.
(53) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufen A 1 oder B 1 im Bereich der Österreichischen Bundesforste ist dieser auszuschreiben.
(6) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung eines Referates in einer Zentralstelle ist diese Funktion auszuschreiben.