herstellt oder zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt oder
BGBl. Nr. 622/1994
622. Bundesgesetz: Änderung des Strafgesetzbuches
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 207aneu
Pornographische Darstellungen mit Unmündigen
Paragraph 207 a, (1) Wer eine bildliche Darstellung einer geschlechtlichen Handlung an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, daß es bei ihrer Herstellung zu einer solchen geschlechtlichen Handlung gekommen ist,
- Ziffer eins
- Ziffer 2einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- Absatz 2,Wer sich eine pornographische Darstellung mit Unmündigen (Absatz eins,) verschafft oder eine solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
- Absatz 3,Der Täter ist nach Absatz eins und 2 nicht zu bestrafen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.