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BGBl. Nr. 623/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
623. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher und des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Bundesgesetz, mit dem das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher und das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 623/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) 1 § 0↗RIS↗
§ 3geändert
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 501/1984 · danach: BGBl. Nr. 623/1994 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2009 · idF BGBl. Nr. 623/1994 · danach: BGBl. I Nr. 52/2009 § 3↗RIS↗
§ 3. In bürgerlichen Rechtssachen soll das Gericht, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die Vornahme jeder mit Kosten verbundenen Amtshandlung von dem Erlag eines Kostenvorschusses abhängig machen, wenn die Partei, welche die Amtshandlung beantragt oder in deren Interesse sie vorzunehmen ist, nicht die Verfahrenshilfe genießt. Die Höhe eines für Sachverständigengebühren erlegten Kostenvorschusses ist dem Sachverständigen vom Gericht mitzuteilen. Hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß zu erwarten ist, daß die tatsächlich entstehende Gebühr des Sachverständigen die Höhe des erlegten Kostenvorschusses erheblich übersteigen wird (§ 25 Abs. 1 GebAG 1975), so soll das Gericht die Anordnung des Kostenvorschusses nachträglich ergänzen.