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BGBl. Nr. 623/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
623. Bundesgesetz: Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher und des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Bundesgesetz, mit dem das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher und das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 623/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1216 § 0↗RIS↗
§ 58geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.05.1975 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 136/1975 · danach: BGBl. Nr. 623/1994 § 58↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2014 · idF BGBl. Nr. 623/1994 · danach: BGBl. I Nr. 40/2014 § 58↗RIS↗
Rechtsmittel
§ 58. Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworne oder Schöffe oder die Vertrauensperson die Beschwerde an den Präsidenten des Gerichtshofs erheben. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Gegen die Bestimmung der Gebühr kann nur der Geschworene oder Schöffe die Beschwerde an den Präsidenten des Gerichtshofs erheben. Gegen seine Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.