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BGBl. Nr. 624/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
624. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov. 1994
Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Schauspielergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 624/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) 633 § 0↗RIS↗
§ 17geändertText; Abs 2 bis Abs 4; Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 104/1985 · danach: BGBl. Nr. 624/1994 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 624/1994 § 17↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Amtsdauer der fachkundigen Laienrichter
§ 17. (1) Die fachkundigen Laienrichter werden für eine einheitliche Amtsdauer von fünf Jahren gewählt (entsandt); ihre Wiederwahl (Wiederentsendung) ist zulässig.
(2) Die erste einheitliche Amtszeit beginnt mit dem 1. Jänner 1987.
(3) Das Amt von fachkundigen Laienrichtern, die innerhalb der einheitlichen fünfjährigen Amtszeit gewählt (entsandt) worden sind, endet mit deren Ablauf.
(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit haben die fachkundigen Laienrichter ihr Amt jedoch so lange weiter auszuüben, bis die für die nächste Amtszeit Gewählten (Entsandten) ihr Gelöbnis geleistet haben.
(5) Hat ein fachkundiger Laienrichter an einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung teilgenommen, in der auch Beweise aufgenommen worden sind, so verlängert sich seine Amtszeit für dieses Verfahren bis zu dessen Erledigung in dieser Instanz.
Anmerkung
Nachwahlmöglichkeit folgt aus Abs. 3.
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