BGBl. Nr. 624/1994
624. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov. 1994
Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Schauspielergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 79geändertText, Z 1, Z 2, Z 3 (neu); Abs 2
Gebührenansprüche von Versicherten
1. auf Anordnung des Gerichts bei diesem oder anderenorts zur mündlichen Verhandlung erschienen ist oder, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, daß sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist,
2. zwar ohne Anordnung des Gerichts trotz der Mitteilung nach der Z 1 zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber sein Erscheinen doch erforderlich war. oder
3. auf Anordnung des Gerichts anderenorts erschienen ist.
Anmerkung