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BGBl. Nr. 624/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
624. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov. 1994
Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Schauspielergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 624/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 37 § 0↗RIS↗
§ 290geändertAbs 1 Z 2, Z 9, Z 10, Z 12 (aufgehoben), Z 13 (aufgehoben)
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. Nr. 624/1994 § 290↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 07.08.2001 · idF BGBl. Nr. 624/1994 · danach: BGBl. I Nr. 103/2001 § 290↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Zweite Abtheilung.
Exekution auf Geldforderungen.
Unpfändbare Forderungen.
§ 290.
(1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:
1. Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;
2. gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB der Hilflosenzuschuß und die Hilflosenzulage das Pflegegeld;
3. Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 8 fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;
… 4 unveränderte Absätze
4. Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muß;
5. Beiträge für Bestattungskosten;
6. Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;
7. Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;
8. gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;
9. gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Familienzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie der Unterhaltsabsetzbetrag;
10. gesetzliche Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter § 290a Abs. 1 Z 6 fallen, insbesondere das Karenzurlaubsgeld, die Karenzurlaubshilfe, die Teilzeitbeihilfe, die Sondernotstandshilfe für alleinstehende Mütter und das Sonderkarenzurlaubsgeld sowie die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung zur Geburtenbeihilfe;
11. Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;
12. Nachzahlungen der Differenz zwischen den nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüssen einerseits sowie den Pensionen und den Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, andererseits, sofern sie 5 000 S nicht übersteigen;
12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)
13. Nachzahlungen der Differenz bei Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, Beihilfen der Arbeitsmarktverwaltung, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden, und nicht vom Pensionsversicherungsträger gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüssen, sofern sie 5 000 S nicht übersteigen;
13. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)
14. Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;
… 4 unveränderte Absätze
15. Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;
16. Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter § 291d fallen.
(2) Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.
(3) Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Abs. 1 Z 14 gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach § 291b Abs. 1 Z 1.