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BGBl. Nr. 624/1994

kundgemacht 19.08.1994 RIS↗Parlament↗
624. Bundesgesetz: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov. 1994
Bundesgesetz, mit dem das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, die Zivilprozeßordnung, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, das Schauspielergesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 — ASGG-Nov 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 624/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 2 § 0↗RIS↗
§ 61geändertAbs 2; Abs 2a (neu)
in Kraft 01.01.1987 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 563/1986 · danach: BGBl. Nr. 624/1994 § 61↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2016 · idF BGBl. Nr. 624/1994 · danach: BGBl. I Nr. 12/2017 § 61↗RIS↗
Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 61.
(1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Erklärt das Gericht die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach § 59 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt – vorbehaltlich des Abs. 2a – der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten, ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates gemäß § 62 vorzeitig geendet hat.
(2a) Erklärt ein erstes Urteil eines Gerichts erster Instanz die Wahl eines Betriebsrates auf Grund einer Anfechtung nach § 59 Abs. 1 für ungültig, so hat der Betriebsrat seine Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtungsklage, längstens aber bis zum Ablauf der vierjährigen Tätigkeitsdauer (Abs. 1) fortzusetzen, es sei denn, es wird ein neuer Betriebsrat gewählt. Für die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gelten die Bestimmungen des § 45 Abs. 2. Wird ein neuer Betriebsrat gewählt, so endet die Fortsetzungsbefugnis des Betriebsrates, dessen Wahl angefochten worden ist, mit der Konstituierung des neu gewählten Betriebsrates.
(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Betriebsratswahl nicht berührt.